Reputationsrecht – Bundesgerichtshof verhindert Fakebewertungen von Hotels

8. September 2022

Reputationsrecht - Bundesgerichtshof verhindert Fakebewertungen von Hotels

Ein neues Urteil verhindert Fake Bewertungen von Hotels im Internet. BGH-Urteil fordert, dass die Praxis von anonymen Bewertungen korrigiert werden muss, dies müssen Bewertungsportale nachweisen. Die Hintergründe werden hier erläutert, weil das Urteil die gesamte „Bewertungs-Branche“ betrifft.

Online Reputation extrem wichtig

In Europa ist Google die führende Suchmaschine, die Bedeutung ist überragend. Von 20 Suchanfragen laufen 19 über Google. Zugleich bestätigen Untersuchungen, dass Kunden den Suchergebnissen meist vertrauen, und dass diese im Kampf um Kunden und Ansehen daher entscheidend sind. Bei wichtigen Entscheidungen geben um die 90 Prozent der Befragten an, dass sie vorab „Google“ fragen, sozusagen zu Rate ziehen. Zudem haben Studien bewiesen, dass die Menschen “denkfaul” handeln: Bewertungen und Einschätzungen Dritter sind entscheidend und kürzen die eigenen Überlegungen ab. Kein Wunder, dass zum Beispiel um Hotel- oder Restaurant- Bewertungen extrem gekämpft wird. Wer bei den Suchergebnissen vorne auftaucht und zugleich gute Ergebnisse erzielt, hat die meisten (zahlungskräftige) Gäste. Zugleich lädt die Anonymität des Internet zu Manipulationen aller Art ein. Daher wird vor deutschen Gerichten erbittert um das Thema gestritten.

Rechtsstreit zum Thema „Hotelbewertung“

Im August 2022 urteile das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), unter dem Aktenzeichen (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20), dass Bewertungsportale nachweisen müssen, dass sie ein Kontrollverfahren eingerichtet haben. Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.” Wenn ein Hotel sich beschwert, muss das Bewertungsportal nachweisen, dass der Bewertung ein konkreter Gästekontakt zugrunde lag. Die rechtliche Herausforderung liegt in dem Umstand, dass die Person, die konkret eine ungerechte Bewertung vorgenommen hat, nicht in Anspruch genommen werden kann. Eine Klage verlangt nach deutschem Recht die Benennung des Bewertenden mit Vor- und Zunamen sowie die Nennung einer Adresse, damit eine Klageschrift auch zugestellt werden kann. Das ist allerdings unmöglich, wenn sich der Bewertende einfach “MartinSolex” nennt und daher nicht haftbar gemacht werden kann. Aus diesem Grunde richten sich die Klagen dann gegen den Betreiber der Internetseite, dessen Pflichten und Rechte durch die Rechtsprechung entwickelt worden sind.

Wer haftet im Internet?

Wie in der analogen Welt, haftet auch im Internet ein Täter für Schäden. Das heißt, wer auf seiner Internetseite schreibt, dass er Bettwanzen im Bett von Zimmer 431 am 05.09.2022 im Hotel Fröhlichkeit-Hamburg Ost gefunden hat, kann wegen dieser geschäftsschädigenden Behauptung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Fraglich ist, wie die Haftung Dritter (wie Bewertungsportale) zu beurteilen ist. Diese haften nur direkt als Täter, wenn sie sich die Aussagen zu eigen machen, also zum Beispiel besonders hervorheben oder verstärken. In dem Fall, der hier entschieden wurde, war das nicht gegeben. Das Portal hatte einfach nur eine fremde Bewertung eines anonymen Bewerters ins Internet gestellt.

Haftung im Internet nach deutscher Rechtsordnung

Nun kann der klagende Hotelbetreiber schlecht verlangen, dass das Internet abgestellt wird, denn sogenannte Access-Provider haften nicht. Diese vermitteln nur den Zugang zu Dritt-Inhalten. Bei ihnen handelt es sich in der Regel um Anbieter von Internetdiensten, die Kunden einen Internetanschluss zur Verfügung stellen. Um einen Content-Provider, der voll haftet, handelt es sich auch nicht. Dann wäre die Voraussetzung, dass es sich um eigene Inhalte der Seite handelt oder diese zumindest redaktionell bearbeitet werden. Das ist dann der Fall wie bei “Marions-Kochbuch” (Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 166/07 des Bundesgerichtshofs), wenn sich ein Internetportal die Bewertung Dritter zu eigen macht.

Hotelbewertungsportal ist Host-Provider

Bei Bewertungsportalen handelt es sich um eine Zwischengruppe, die sogenannten Host-Provider. Hier handelt es sich nicht nur um technische Dienstleister oder denjenigen, der Inhalte erstellt oder sich zu eigen macht. Es handelt sich um Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, eigene Inhalte auf der Plattform hochzuladen (sog. User Generated Content). Die bekanntesten Beispiele dürften Video-Plattformen (YouTube) und Soziale Netzwerke (Instagram, TikTok, Facebook) sein, aber auch Foren und Blogs mit Kommentarfunktion oder Seiten mit Bewertungsfunktionen wie Google. Es sind sozusagen „Gastwirte“ des Internets, die ihren Gästen eine Bühne bieten.

Hier führt der BGH aus: Der Hostprovider ist mittelbarer Störer. „Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22; jeweils mwN).“ 

Grundsätzlich müssen solche Bewertungsportale also vorab nicht prüfen, ob die Bewertungen inhaltlich richtig sind oder nicht. Pflichten entstehen erst, wenn diese auf Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden sind. Die Gerichte argumentieren immer, dass das unzumutbar wäre und dass die Bewertung von Dritten gesellschaftlich erwünscht sei. Außerdem sei die Anonymität im Internet nicht verboten, sondern ausdrücklich erlaubt.

Bewertungsportale müssen nach einer Beschwerde prüfen

Inzwischen ständige Rechtsprechung ist, dass Bewertungsportale bei einer Beschwerde ein Überprüfungsverfahren einleiten müssen. Sie sollen den Bewertenden anschreiben und prüfen, ob die Angaben tatsächlich von diesem stammen. Dabei genügt es zu behaupten, es habe keinen Gästekontakt gegeben. Wenn der Bewertete allerdings weitere Daten hat, muss er diese dem Portal nennen, um die Überprüfung zu vereinfachen. Kann das Portal nicht beweisen, dass der Gästekontakt tatsächlich gegeben war, muss die Bewertung gelöscht werden. Das Portal hat daher erhöhte Prüfpflichten bei einer Beschwerde des Unternehmens. Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung, weil es sich auf alle Branchen übertragen lässt. Es lässt zwar immer noch anonyme Äußerungen im Internet zu, aber mit Grenzen. Die Grenze ist allerdings dort gegeben, wo der Hostprovider – als Bewertungsportal – bei Bewertungen nicht nachweisen kann, dass es überhaupt einen Kontakt zwischen dem Bewerter und dem Unternehmen gegeben hat. Unfaire Bewertungen und Missbrauch werden so in der Zukunft wünschenswerterweise eingeschränkt.

Tipps und Tricks allgemein – Internetreputation

Das Internet gilt als zweite Realität und muss entsprechend ernst genommen werden. Aufgrund der technischen Gegebenheiten (internationale Strukturen, Anonymität des Internet) gilt es als „frei“ und faktisch unreguliert. Die Rechtsordnungen der Staaten entwickeln langsam Normen und Überwachungsstrukturen. Die Freiheit des Internets hat extreme Nachteile. Negative Maßnahme können Existenzen vernichten.

Die Reputation eines Unternehmens oder eine Privatperson muss diese selber überwachen. Es gibt keine Zentralstelle, die vor Identitätsdiebstählen oder Reputationsschäden warnt oder im Schadensfalle hilft. Die deutsche Rechtsordnung überträgt das bisherige „betuliche“ Presserecht in das Internet. Jetzt gilt:

  1. Internet-Reputation Ernst nehmen
  2. Internet-Reputation selber überwachen
  3. Bei Störung der Internet-Reputation ist der Betroffene regelmäßig auf sich selbst gestellt.
  4. Rechtlich gilt, dass das deutsche Presserecht auch im Internet Geltung entfaltet.
  5. Ansprechpartner für Korrekturen der Internetdarstellung (Bewertungen, Schmähungen) sind die Täter selbst, die Portale, die Suchmaschinen und die technischen Dienstleister. Wie findet man überhaupt den „Täter“?
  6. Für diese Beteiligten gelten jeweils unterschiedliche rechtliche Regeln.

 

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt

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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de

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