Die Schufa muss Insolvenzunterlagen löschen; das Gericht verkürzt die Frist von drei Jahren auf sechs Monate.
Ein Berufungsurteil gegen die SCHUFA Holding AG hat ein Beteiligter in einem Insolvenzverfahren erwirkt. Diese wurde angewiesen, einen rufschädigenden Eintrag zu entfernen. In einer aktuellen Entscheidung vom 3. Juni 2022 (Az.: 17 U 5/22; Urteil noch nicht rechtskräftig) hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht festgestellt, dass die SCHUFA Holding AG den Eintrag „Insolvenzverfahren aufgehoben…“ aus der Datenbank des Klägers entfernen muss. In dem Fall ging es um einen Eintrag in der Datenbank der Klägerin, der die Erteilung der Restschuldbefreiung betraf. Der Vermerk „Insolvenzverfahren ruht…“ wird von der SCHUFA Holding AG in der Datenbank gespeichert.
Nach einer erfolgreichen Insolvenz jahrelang gebrandmarkt?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird von dem Gericht öffentlich bekannt gemacht. Auf diesem Weg können auch Dritte von der Insolvenz Kenntnis nehmen. Vermieter (Mietkaution), Arbeitgeber und andere erfahren normalerweise von der Privatinsolvenz. Nach dem Ende der Insolvenz speichert der Staat noch sechs Monaten die Daten. Die Schufa will aber drei Jahre speichern. Für die Frage, wie lange die SCHUFA Holding AG diese Information („Aufhebung des Insolvenzverfahrens…“) in ihrer Datenbank vorhalten darf, wäre § 3 InsoBekV das entscheidende Kriterium. Demnach müssen Insolvenzinformationen nach sechs Monaten aus den öffentlichen Registern entfernt werden (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Der Verband der Wirtschaftsauskunfteien e.Code V., auf den sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren beruft, fordert dagegen eine dreijährige Speicherfrist. Zur Begründung des Erfordernisses einer umfassenden Interessenabwägung führt das Gericht die Datenschutzgrundverordnung an.
Pauschalurteile der Schufa nicht angezeigt
Der Senat ist davon überzeugt, dass ein Hinweis auf die Speicher- und Löschfristen im Verhaltenskodex der Auskunfteien den eigenständigen ersten Schritt der notwendigen Abwägung nicht ersetzen kann. Der Senat hat deutlich gemacht, dass jeder Sachverhalt individuell zu bewerten ist und die SCHUFA Holding AG nicht pauschal auf eigene Speicherfristen verweisen kann. Der Senat führt in seinen Urteilsgründen weiter aus, dass die Verhaltensnormen (auch „Code of Conduct“ genannt) die staatliche Normierung und die nach Art. 6 I S. 1 lit. f. erforderliche Gewichtung nicht ersetzen. 6 I S. 1 lit. f) DSGVO. Darüber wird seit Jahren geredet. Die Rechtsauffassung, dass die SCHUFA Holding AG diese Insolvenzunterlagen nur maximal sechs Monate aufbewahren darf, scheint sich nun zu bestätigen.
Das Urteil ist kompliziert zu lesen und gibt im Einzelfall Hoffnung, dass eine individuelle Prüfung angezeigt ist und dass damit eine Löschung von Schufaeinträgen schneller möglich ist.
V.i.S.d.P.:
Valentin Markus Schulte
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